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Immobilienversteigerung, Zwangsversteigerung am Amtsgericht

Wie funktioniert eine Immobilienversteigerung

Immobilienversteigerungen, insbesondere Zwangsversteigerungen, ermöglichen den Erwerb von Immobilien oft zu Preisen unterhalb des Marktwertes. Dieser Prozess, der unfreiwillig vom Verkäufer und unter gerichtlicher Aufsicht erfolgt, kann für den Käufer finanziell attraktiv sein, birgt jedoch auch Risiken, die nicht unterschätzt werden sollten.

 

Prozedur bei Immobilienversteigerungen

Immobilienversteigerungen am Amtsgericht gliedern sich in Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen. Die Festlegung des Mindestgebots erfolgt auf Basis von Wertgutachten durch die Versteigerer am Amtsgericht. Bieter müssen daraufhin in festgelegten Schritten ihr Gebot erhöhen, wobei der Höchstbietende den Zuschlag erhält.

Mindestgebot und Sicherheitsleistung

Wesentlich sind die Mindestgebotsregelungen: Bei der ersten Versteigerung darf das Mindestgebot nicht unter 7/10 und bei einer weiteren Versteigerung nicht unter 5/10 des Verkehrswertes liegen. Zusätzlich ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswertes erforderlich, um als Bieter teilnehmen zu können.

Ablauf der Versteigerung

  1. Bekanntmachung und Einsichtnahme: Die Versteigerung wird öffentlich angekündigt, sodass Interessierte im Amtsgericht Einsicht in die Versteigerungsakte nehmen können, um sich über die Immobilie zu informieren.

  2. Sicherheitsleistung: Eine Teilnahme an der Versteigerung setzt die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung voraus.

  3. Versteigerungstermin: Unter Leitung eines Rechtspflegers oder Richters werden nach dem Verlesen der Versteigerungsbedingungen Gebote abgegeben, bis der Höchstbietende ermittelt ist.

  4. Nach der Versteigerung: Der Ersteher ist verpflichtet, den Kaufpreis fristgerecht zu zahlen, woraufhin die Eigentumsumschreibung erfolgt.

Übernahme von Mietverhältnissen und Wohnrechten

  • Wohnrechte: Bestehende Wohnrechte können je nach Rangfolge im Grundbuch und dem betreibenden Gläubiger auch nach der Versteigerung bestehen bleiben.

  • Mietverhältnisse: Wohnraummietverhältnisse müssen grundsätzlich vom Ersteher übernommen werden. Eine Kündigung ist unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. bei Eigenbedarf, möglich.

  • Besonderheit bei bisherigem Eigentümer: Bewohnt der bisherige Eigentümer die Immobilie, muss er nach dem Zuschlag ausziehen. Der Zuschlagsbescheid fungiert als Räumungsurteil.

Disclaimer

Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine fachanwaltliche Beratung. Vor der Teilnahme an einer Immobilienversteigerung wird dringend empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere bezüglich der Regelungen zum Mindestgebot und der Sicherheitsleistung.