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Immobilien aus Zwangsversteigerungen

Der Artikel gibt Hinweise zu Immobilien aus Zwangsversteigerungen, darunter Veröffentlichung, Mindestgebot und Sicherheitsleistungen.

Hinweise für Bietinteressenten bei Zwangsversteigerungen von Immobilien

 

Veröffentlichung:

Die Bekanntmachung der Zwangsversteigerungstermine erfolgt in der Regel zwei bis drei Monate vor dem jeweiligen Termin. Diese werden im Amtsblatt des jeweiligen Bundeslandes und durch Aushang an der Gerichtstafel veröffentlicht. Zudem erfolgt etwa vier Wochen vor jedem Termin eine Veröffentlichung in den regionalen Tageszeitungen. Bei mehreren Terminen werden diese jeweils gesondert angekündigt.

 

Verkehrswert:

Der Verkehrswert des zu versteigernden Objekts wird auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht festgesetzt. Dieses Gutachten ist nach seiner Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung einsehbar.

 

Geringstes Gebot:

Das geringste Gebot, auch bekannt als Bargebot, wird am Versteigerungstermin vom Gericht bekannt gegeben. Es setzt sich zusammen aus den bestehen bleibenden Rechten und den Verfahrenskosten.

  • Bei der ersten Versteigerung muss das Mindestgebot mindestens 70% des festgesetzten Verkehrswertes erreichen, um vom Gericht als gültiges Gebot anerkannt zu werden.
  • Sollte eine zweite Versteigerung notwendig werden, so kann das Mindestgebot auf 50% des Verkehrswertes reduziert werden. Auch in diesem Fall umfasst das Mindestgebot die bestehen bleibenden Rechte und die Verfahrenskosten.

 

Versteigerungstermin:

Die Teilnahme am Versteigerungstermin steht jedem offen, der sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann. Vertreter von juristischen Personen müssen ihre Vertretungsbefugnis durch aktuelle Dokumente belegen können. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten, endet jedoch erst, wenn keine weiteren Gebote mehr eingehen.

 

Freihändiger Verkauf:

Neben der Zwangsversteigerung besteht auch die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs durch das Gericht, wenn dies im Interesse der Gläubiger und Schuldner liegt. Der freihändige Verkauf erfolgt in der Regel über einen vom Gericht benannten Makler oder direkt durch das Gericht selbst.

 

Sicherheitsleistung:

Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswertes. Sie kann durch Bundesbankschecks, Verrechnungsschecks, eine Bankbürgschaft oder Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet werden, wobei die Mittel vor dem Termin gutgeschrieben sein müssen.

 

Barzahlung:

Eine Barzahlung des Meistgebotes ist ausgeschlossen. Zahlungsinformationen und weitere Anweisungen werden vom Gericht im Rahmen des Versteigerungsprozesses bereitgestellt.

 

Eigentumsumschreibung im Grundbuch:

Die Eigentumsumschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgt erst, nachdem der Zuschlag rechtskräftig geworden ist und alle notwendigen Bedingungen, wie die Grunderwerbsteuerzahlung und der Nachweis der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, erfüllt sind.

 

Kosten für den Ersteher:

Zu den Kosten, die vom Ersteher getragen werden müssen, gehören die Gebühr für den Zuschlag, Zinsen auf das Bargebot bis zum Verteilungstermin, Grunderwerbsteuer und die Gebühr für die Eintragung im Grundbuch.

 

Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen:

Der Ersteher einer zwangsversteigerten Immobilie kann Miet- und Pachtverhältnisse unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen, wobei die genauen Bedingungen durch das BGB bestimmt werden. Wenn der bisherige Eigentümer selbst in der Immobilie wohnt, darf er normalerweise bis zur rechtskräftigen Zuschlagserteilung bleiben. Nach der rechtskräftigen Übertragung des Eigentums muss der bisherige Eigentümer die Immobilie verlassen, es sei denn, es bestehen spezielle Schutzbestimmungen oder gesetzliche Regelungen, die dies beeinflussen.

 

Mängelhaftung:

Die Immobilie wird im Zustand versteigert, wie sie steht und liegt. Es besteht

keine Mängelhaftung seitens des Gerichts.

 

Hinweis

Diese Informationen bieten eine allgemeine Übersicht und ersetzen keine rechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte, besonders zu steuerlichen Aspekten, wird die Konsultation eines Steuerberaters oder Anwalts empfohlen.