Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.07.2024 klargestellt, wer bei einer Eigenbedarfskündigung als Familienangehöriger gilt. Der Vermieter kann eine solche Kündigung aussprechen, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Haushaltsangehörigen oder Familienangehörigen benötigt.
Zu den Familienangehörigen zählen Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Eltern und Großeltern, sowie Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad, wie Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten. Auch Verschwägerte bis zum 2. Grad gehören dazu, also Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerin. Ehepartner gelten ebenfalls als Familienangehörige, selbst wenn sie getrennt leben oder die Scheidung bereits eingereicht ist.
Weiter entfernte Verwandte, wie Cousins und Cousinen (4. Grad), zählen nicht zu den Familienangehörigen, auch wenn ein enger sozialer Kontakt besteht.
Der BGH orientiert sich an dem Zeugnisverweigerungsrecht im Prozessrecht, das typischerweise Personen mit einer engen familiären Bindung gewährt wird. Diese rechtliche Verwandtschaft ist ausschlaggebend, nicht die soziale Nähe (BGH v. 10.07.2024, VIII ZR 276/23).
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