Rückwirkende Rückforderung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse
Bei Mietverhältnissen, die ab dem 1.4.2020 geschlossen wurden, können Mieter bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse überzahlte Miete rückwirkend zurückfordern.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten ab Beginn des Mietverhältnisses zuviel gezahlten Miete haben Mieter, wenn sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 2 ½ Jahren nach Beginn des Mietverhältnisses rügen und das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge noch nicht beendet war. Spätere Rügen begründen ein Rückforderungsrecht nur für Mieten, die nach der Rüge fällig geworden sind.
Für bestehende Mietverhältnisse gilt weiterhin, dass Mieter überzahlte Mieten nur ab der Rüge zurückverlangen können.
Die Rüge bedarf der Textform.
Mietpreisbremse wurde bis 2025 verlängert
Städte und Gemeinden können in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mietpreisbremse erlassen. Hier darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies war zunächst nur bis Ende 2020 erlassen worden.