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Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen

So mancher Vermieter, der sich um seine Rendite sorgt, fragt sich, ob die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen gilt.

Eine möblierte Wohnung ist rechtlich einer Wohnungen ohne Möbel gleichgestellt. Sie bildet keine Ausnahme im Bereich der Mietpreisbremse.
Ausser bei einem Neubau (also bezugsfertig ab dem 01.10.2014), oder wenn die Wohnung nach umfassender Sanierung erstmals vermietet wurde, sind Vermieter nicht zur Einhaltung der Mietpreisbremse verpflichtet.

Jedoch gibt es weitere Ausnahmen für die Mietpreisbremse.
Die möblierte Wohnung wird nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.
Oder es wird ein möbliertes Zimmer vermietet, welches sich in der Wohnung des Vermieters befindet.
Treffen diese Ausnahmen zu, kann der Vermieter die Miethöhe frei festlegen, ohne auf die ortsüblichen Vergleichsmiete zu achten.
Was bedeutet vorübergehend? Eine vorübergehende Vermietung einer möblierten Wohnung liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung nicht zu seinem dauerhaften Lebensmittelpunkt macht. Dazu gehören unter anderem Ferienwohnungen und Monteurunterkünfte, die nur für einen kurzen Zeitraum vermietet werden sollen. Handelt es sich um eine Wohnung für Studenten, die mehr als ein Semester beansprucht werden soll, würde die Ausnahme wegfallen und der Vermieter müsste sich an die Mietpreisbremse halten.
War die Miete bereits vor der Einführung der Mietpreisbremse mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete gelegen, ist hier ebenfalls eine Ausnahme von der Mietpreisbremse möglich.

Wie definiert man möblierte Wohnung?
Eine Wohnung zählt erst dann zu den möblierten Objekten, wenn mindestens 50 Prozent der erforderlichen Einrichtungsgegenstände, das sind Betten, Sofa, Schränke, Regale, Sideboards, Teppiche, Waschmaschine, Küchengrossgeräte, mitvermietet werden.

Mietpreisbremse bei möbliertem Wohnen auf Zeit.

Sobald Sie Ihre Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch vermieten, ändert sich die Gesetzeslage: Mieterschutzvorschriften, die die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn begrenzen, gelten nicht mehr (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 

Ein angemessener Möblierungszuschlag sollte den aktuellen Wert der Möbel wiederspiegeln. 

Irrtum vorbehalten. Bitte konsultieren zu diesem Thema einen Rechtsanwalt.

Mietpreisbremse möblierte Wohnung