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Mietpreisbremse bis 2029 verlängert

Die Regierungskoalition hat beschlossen, die seit neun Jahren bestehende Mietpreisbremse, die auf rapide Mietsteigerungen abzielt, bis 2029 zu verlängern. Diese Regelung, die 2015 eingeführt wurde und nächstes Jahr ausgelaufen wäre, bleibt somit bis 2029 in Kraft, obwohl ihre bisherigen Erfolge begrenzt waren. SPD und Grüne zeigen sich mit dem Beschluss unzufrieden, da er ihren Erwartungen nicht gerecht wird. Sie fordern eine Senkung der Kappungsgrenze von 15 auf 11 Prozent in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, um die Mietsteigerungen weiter einzudämmen.

Die Regierungskoalition aus SPD, FDP und Grünen hat beschlossen, die seit neun Jahren bestehende Mietpreisbremse, die auf rapide Mietsteigerungen abzielt, bis 2029 zu verlängern. Diese Regelung, die 2015 eingeführt wurde und nächstes Jahr ausgelaufen wäre, bleibt somit bis 2029 in Kraft, obwohl ihre bisherigen Erfolge begrenzt waren.

SPD und Grüne zeigen sich mit dem Beschluss unzufrieden, da er ihren Erwartungen nicht gerecht wird. Sie fordern eine Senkung der Kappungsgrenze von 15 auf 11 Prozent in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, um die Mietsteigerungen weiter einzudämmen.

Die Wirksamkeit der Mietpreisbremse bleibt umstritten. Ihr Ziel ist es, extrem hohe Mietsteigerungen in dicht besiedelten Gebieten zu verhindern, indem Vermietern bei Neuvermietung eine maximale Erhöhung von zehn Prozent erlaubt wird. Dennoch zeigen Daten, dass die Mieten seit 2022 um 8,7 Prozent gestiegen sind, was Zweifel an der Effektivität der Regelung aufkommen lässt.

Viele Vermieter umgehen die Bestimmungen der Mietpreisbremse, indem sie möblierte Wohnungen oder Indexmieten anbieten, die von dieser Regelung vermeintlich ausgenommen sind.

  • Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 111/16): Das Gericht entschied, dass die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen gilt, wenn diese nicht lediglich für kurze Zeiträume vermietet werden.

  • Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 433 C 16326/15): Dieses Urteil bestätigte, dass Indexmieten, die sich an der Inflation orientieren, ebenfalls unter die Mietpreisbremse fallen können, wenn der Ausgangsmietpreis überhöht ist.

Der anhaltende Mangel an Wohnraum und die hohe Nachfrage treiben die Mietpreise weiterhin in die Höhe. Zudem werden wohlhabendere Wohnungssuchende aufgrund der Knappheit bevorzugt.

Die Mietpreisbremse hat bisher nur zu einer kurzfristigen Senkung der Mieten geführt, und ihre langfristige Effektivität wird durch das Fehlen von Meldepflichten und Strafen für Verstöße beeinträchtigt. Der Wohnungsbau, verbesserte Verkehrsanbindungen des städtischen Umlands sowie der Abbau bürokratischer Vorschriften werden als mögliche Lösungen angesehen, um die Wohnungsnot zu lindern. Wirtschaftsexperten betonen die Dringlichkeit, das Wohnraumangebot zu erweitern. Es fehlen in Deutschland derzeit etwa 800.000 Wohnungen.

 

Was bedeutet die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse wird in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt angewendet, insbesondere in Großstädten. Sie begrenzt die Miete bei Wiedervermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete für Gebäude, die vor 2014 errichtet wurden. Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind von dieser Regelung ausgenommen und können sich nach den aktuellen Marktpreisen richten.

Vermieter haben die Möglichkeit, die Miete auch bei bestehenden Verträgen regelmäßig zu erhöhen. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt ist eine Anhebung von maximal 15 % innerhalb von drei Jahren erlaubt. In anderen Regionen liegt die Grenze bei 20 %.

Bei einer Staffelmiete einigen sich Mieter und Vermieter bereits im Mietvertrag auf zukünftige Mieterhöhungen. Diese dürfen höchstens einmal pro Jahr erfolgen und müssen in exakten Euro-Beträgen festgelegt werden. Auch bei Staffelmieten muss die Mietpreisbremse berücksichtigt werden, sofern sie gilt.

Indexmietverträge, die immer beliebter werden, koppeln die Mietentwicklung an die Inflation. Der Ausgangspreis unterliegt der Mietpreisbremse, jedoch können spätere Anpassungen unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen werden. Grundlage hierfür ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung.

Möblierte Wohnungen, die zunehmend vermietet werden, unterliegen ebenfalls der Mietpreisbremse, sofern diese in der Region gilt. Der Mietaufschlag für die Möbel muss nicht separat ausgewiesen werden, was die Kontrolle der Miete erschwert.

Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.