Ein Vermieter kann in bestimmten Fällen eine Kündigung eines Mieters vornehmen, wenn die Immobilie verkauft werden soll. Der Verkauf an sich stellt jedoch keinen direkten Kündigungsgrund dar. Stattdessen müssen die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Gründe und Bedingungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sein:
- Pflichtverletzung durch den Mieter: Dauerhafte Mietrückstände, regelmäßige verspätete Zahlungen, unerlaubte Untervermietungen, Beleidigung des Vermieters oder die unvereinbar gewerbliche Nutzung können eine Kündigung rechtfertigen.
- Eigenbedarf: Der Vermieter kann eine Kündigung aussprechen, wenn er die Immobilie für sich selbst oder für nahe Angehörige benötigt. In diesem Fall muss der Eigenbedarf konkret begründet werden, um einen „vorgeschobenen“ Eigenbedarf auszuschließen.
- Verwertungskündigung: Wenn dem Vermieter durch die Vermietung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wie etwa durch die Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung oder gar eines Abrisses, kann eine Verwertungskündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung allein zur Gewinnmaximierung durch höhere Mieteinnahmen ist jedoch unzulässig.
- Sonderkündigungsrecht: Gemäß § 573a BGB ist eine Sonderkündigung möglich, wenn der Vermieter und der Mieter in einem Einfamilienhaus (mit Einliegerwohnung) oder in einem Zweifamilienhaus unter einem Dach leben. Diese Kündigung erfordert keine Begründung.
Um die Kündigung korrekt durchzuführen, sollte sie schriftlich erfolgen und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es ist ratsam, sich bei rechtlichen Fragen und Unsicherheiten an einen Anwalt oder Experten für Mietrecht zu wenden, um Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Kündigung rechtskonform ist.