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Mietendeckel und Mietvertrag: Zwei Mietpreise

Bei bestehenden Mietverträgen gibt es keinen Grund, diese wegen des „Mietendeckels“ zu ändern. Im Gegenteil: Vermieter würden unnötig Nachteile erleiden, wenn sie die Miethöhe im Mietvertrag auf die Tabellenwerte des MietenWoG Bln anpassen würden. Läuft das Gesetz aus oder scheitert vor Gericht, ist der Vermieter an das gebunden, was im Mietvertrag steht.

Deshalb werden viele Berliner Mieter künftig zwei Miethöhen genannt bekommen: Die im Mietvertrag genannte und die durch den „Mietendeckel“ womöglich geringere Miete, die der Vermieter tatsächlich einfordert.

Diese doppelte Mietenangabe ist notwendig, damit der Vermieter nach Auslaufen oder gerichtlichem Scheitern des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) überhaupt eine rechtssichere Mietforderung erheben kann.

Durch den „Mietendeckel“ ist es zwar verboten, eine bestimmte Miethöhe entgegenzunehmen, aber nicht, die gewünschte Miete trotzdem in den Vertrag zu schreiben.

Vermieter haben zunächst die Auskunftspflicht zu beachten: Das MietenWoG Bln verpflichtet sie, ohne Aufforderung dem Mieter gegenüber Auskunft über das Zustandekommen der Miethöhe zu geben. Dies ist nur eine Information und kommt keiner Senkung der Miete oder dem Verzicht eines womöglich „überhöhten“ Teils der Miete gleich. Für die Auskunft hat der Vermieter nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Monate Zeit.