Zum Inhalt springen

Gesetzentwurf zum neuen WEG-Recht

(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz-WEModG).

Hier ein kurzer Überblick, was im Wesentlichen beabsichtigt ist.

Gestattung baulicher Maßnahmen
Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig einen Anspruch auf Gestattung baulicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, der Barriere-Reduzierung und des Einbruchschutzes haben. Bauliche Maßnahmen sollen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit möglich sein, sofern keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt. Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten in vermieteten Eigentumswohnungen soll sich nach dem wohnungseigentumsrechtlichen Verteilungsmaßstab richten.

Stärkung der Rechtssicherheit in der Begründungsphase
Nach dem Entwurf soll mehr Rechtssicherheit in der Begründungsphase der Gemeinschaft geschaffen werden. Das Wohnungseigentumsgesetz soll bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher für werdende Eigentümer unmittelbar gelten.

Erweiterung des Sondereigentums
Zukünftig soll sich das Sondereigentum auch auf Freiflächen, wie Terrassen, Gärten, Stellplätze erstrecken können.

Modernisierung der Wohnungseigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümerversammlung soll als zentraler Ort der Entscheidungsfindung dahingehend aufgewertet werden, dass die Ladungsfrist von zwei auf vier Wochen verlängert wird und Hürden für die Beschlussfähigkeit beseitigt werden. Das Beschlussfähigkeitsquorum soll aufgehoben werden. Die Regelungen zur Zweitversammlung entfallen. Zugleich soll Wohnungseigentümern eine Online-Teilnahme an Versammlungen ermöglicht und eine elektronische Beschlussfassung eingeführt werden.
Umlaufbeschlüsse sollen künftig in Textform möglich sein, eine eigenhändige Unterschrift ist damit nicht mehr erforderlich.

Die gesetzliche Pflicht zur Beschlusssammlung soll aufgehoben werden.

Flexible Zusammensetzung des Beirates
Wir begrüßen sehr, dass auch die Forderung nach einer flexiblen Zusammensetzung des Beirates ihren Niederschlag gefunden hat. Das Ob und die Anzahl der Beiratsmitglieder soll zukünftig im Ermessen der Eigentümergemeinschaft stehen.

Stärkung der Verwalterkompetenzen
Die originären Verwalterkompetenzen sollen dadurch gestärkt werden, dass Maßnahmen gewöhnlicher Verwaltung sowie Eilmaßnahmen auch ohne eine Beschlussfassung der Eigentümer unmittelbar durchgesetzt werden können.

Jährlicher Vermögensbericht
Kritisch sehen wir die Neuregelung, wonach der Verwalter neben der Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan auch einen jährlichen Vermögensbericht erstellen soll, welcher über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben soll. Der hierfür geschätzte zeitliche Mehraufwand von 15 Minuten erscheint praxisfern.

Abberufung des Verwalters erleichtert
Kritisch sehen wir darüber hinaus die erleichterte Möglichkeit der Abberufung des Verwalters. Diese soll nach dem Entwurf nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes abstellen.

Die vorstehende Aufstellung ist nicht abschließend.