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Gebäudeenergiegesetz und Energieausweis 2021

Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Aus EnEG, EnEV und EEWärmeG wird GEG. Es bündelt und ersetzt die bisher geltenden Gesetze und Verordnungen und schafft für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude eine einheitliche Rechtsgrundlage. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt strengere Sorgfaltspflichten für Ausstellende von Energieausweisen.

Hiervon betroffen ist auch der Energieausweis. Wie bisher müssen Eigentümer, künftig aber auch Makler, den Interessenten bei Vermietung oder Verkauf den Energieausweis vorlegen.

Beim Bedarfsausweis wird wie gehabt nach der Datenaufnahme der Energiebedarf der Immobilie berechnet.

Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch und ist kostengünstiger – dazu werden unter anderem die Heizkostenabrechnungen ausgewertet.

Beim Verbrauchsausweis gibt es nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude ab dem 1. Mai 2021 folgende Änderungen.

  • Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind.
  • Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
  • Der bisher rein datenbasierte verbrauchsbasierte Energieausweis wird künftig um eine Begehung oder eine Fotoanalyse erweitert und dadurch aufgewertet. Die Fotos sind als Alternative zur Begehung zulässig, wenn sie eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.
  • Sanierungsstände sind detailliert anzugeben – die Qualität der Modernisierungsempfehlungen soll steigen.
  • Die Nennung von Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend.
  • Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind anzugeben, dazu das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
  • Außer Verkäufern und Vermietern müssen nun auch Immobilienmakler den Energieausweis vorlegen.
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