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Energieausweis und CO2-Steuer

Zum Jahreswechsel tritt sowohl die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023 als auch das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft. Ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass damit aus unserer Sicht keine wesentlichen Änderungen im Bezug auf den Energieausweis verbunden sind. Eine detailliertere Stellungnahme zu den beiden Gesetzen finden Sie im Folgenden.

Der Energieausweis ist keine Rechtsgrundlage zur Kostenaufteilung der CO2-Steuer

Am 25.11.22 beschloss die Bundesregierung das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, nach welchem die CO2-Kosten nicht mehr nur durch den Mieter, sondern künftig auch anteilig vom Vermieter getragen werden müssen. Der Anteil richtet sich indirekt nach dem Sanierungsstand des Gebäudes, konkret nach einem Stufenmodell abhängig von den CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche.

Häufig werden wir gefragt, wo man die entsprechende Angabe im Energieausweis findet. Zwar gibt es seit Inkrafttreten des GEGs im Mai 2021 in jedem Energieausweis Angaben zu den CO2-Emissionen des Gebäudes (je nach Ausweisart auf Seite 2 oder 3), doch werden diese nicht zur Einstufung herangezogen.

Der Vermieter muss die Einstufung jedes Jahr aufs Neue vornehmen. Die Versorger sind verpflichtet, mit Ihrer Rechnung zur Brennstofflieferung die damit verbundenen, tatsächlichen CO2-Emissionen offen zu legen. Der Vermieter muss anschließend diese CO2-Emissionen durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes teilen um das Gebäude im Stufenmodell einzuordnen.

-> zum Gesetzestext

Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Am 28.07.22 wurde eine Novellierung des GEG bekanntgegeben, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Das GEG regelt u.a. in §79-88 die Pflicht zum Energieausweis, doch diese Paragraphen bleiben von Änderung unberührt.

Zentraler Teil der Novelle sind strengere Anforderungen an Neubauten im Wohn- und Nichtwohnbereich. In diesem Zuge gibt es auch Änderungen zu Primärenergiefaktoren und Treibhausgasemissionen, die die Berechnung des Energieausweises am Rand beeinflussen, aber das betrifft natürlich nur die Aussteller der Energieausweise. Eigentümer müssen sich dazu keine Gedanken machen.

Für konkrete Informationen fragen Sie bitte einen Fachanwalt. 

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