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Betriebskostenverordnung (BetrKV) – was Vermieter 2024 wissen sollten.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert die auf den Mieter umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt in Deutschland die umlegbaren Betriebskosten, die Vermieter auf ihre Mieter übertragen können. Die Verordnung bietet eine klare Definition der umlegbaren Kosten, stellt aber auch sicher, dass bestimmte Kosten nicht auf die Mieter übertragen werden dürfen. Hier ist eine umfassende Übersicht über die wichtigsten Elemente der BetrKV, einschließlich der neuesten Änderungen und Ergänzungen 2024, die für Vermieter und Mieter gleichermaßen relevant sind.

 

§ 1 BetrKV – Definition der Betriebskosten

Gemäß § 1 der BetrKV umfassen Betriebskosten alle Kosten, die regelmäßig durch den Besitz und die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes entstehen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Verbrauchsmaterialien und Dienstleistungen, die notwendig sind, um das Grundstück oder Gebäude in einem nutzbaren Zustand zu erhalten. Die Kosten für Eigenleistungen des Vermieters können dabei zu den ortsüblichen Preisen angesetzt werden, allerdings ohne die Umsatzsteuer.

 

§ 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten

Die BetrKV listet spezifisch die umlegbaren Betriebskosten auf. Hier sind die 17 Hauptkategorien der umlegbaren Betriebskosten, wie sie im § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) detailliert festgelegt sind:

 

1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks: Dazu zählen vor allem die Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben, die direkt auf das Grundstück bezogen sind.

2. Kosten der Wasserversorgung: Diese umfassen den Wasserverbrauch, Grundgebühren, die Kosten für Anmietung oder Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, Eichung und die Wartung von Wassermengenreglern.

3. Kosten der Entwässerung: Hierzu gehören Gebühren für die Grundstücksentwässerung sowie die Betriebskosten für nicht-öffentliche Entwässerungsanlagen.

4. Heizungskosten: Diese Kategorie umfasst alle Kosten, die mit dem Betrieb, der Wartung und dem Energieverbrauch von Heizungsanlagen zusammenhängen.

5. Warmwasserkosten: Kosten für die Erzeugung und Verteilung von Warmwasser.

6. Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwassersysteme**: Dies schließt die gesamte benötigte Infrastruktur und die Betriebskosten ein.

7. Betriebskosten für Aufzüge: Diese Kostenkategorie umfasst den Stromverbrauch, die Wartung und die Überwachung von Aufzügen.

8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Inklusive der Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie die Betriebskosten für Müllentsorgungsanlagen.

9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Kosten für die Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung.

10. Gartenpflege: Hierzu zählen alle Aufwendungen für die Pflege von Gartenanlagen und Spielplätzen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.

11. Beleuchtungskosten: Kosten für die Beleuchtung von Außenbereichen und gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen.

12. Schornsteinreinigung: Beinhaltet die Kosten für die regelmäßige Reinigung der Schornsteine, soweit diese nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind.

13. Versicherungskosten: Kosten für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm, Wasser und andere Risiken, einschließlich Haftpflichtversicherungen für das Gebäude und zugehörige Anlagen.

14. Hauswartkosten: Vergütungen, Sozialbeiträge und andere Leistungen, die an den Hauswart für seine Tätigkeit gezahlt werden, ausgenommen sind Instandhaltungs- und Verwaltungsaufgaben.

15. Kosten für Gemeinschaftsantennen und Breitbandnetze**: Einschließlich der Kosten für Betriebsstrom und die regelmäßige Wartung dieser Anlagen.

16. Wäschepflegeeinrichtungen: Betriebs- und Wartungskosten für Geräte wie Waschmaschinen, Trockner und ähnliche Einrichtungen.

17. Sonstige Betriebskosten: Alle weiteren Kosten, die nicht unter die obigen Kategorien fallen und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes dienen, können hierunter gefasst werden.

 

Diese detaillierte Aufstellung bietet eine klare Grundlage für die korrekte Abrechnung von Nebenkosten, die sowohl für Mieter als auch Vermieter von entscheidender Bedeutung ist. Es ist wichtig, dass alle Parteien verstehen, welche Kosten umlegbar sind und welche nicht.

 

 

Neuerungen in der BetrKV 2024

Die BetrKV 2024 führt neue Kategorien und Klarstellungen ein, darunter:

    • Erweiterung der umlegbaren Kosten für Müllentsorgung, die nun auch die Kosten für Müllkompressoren, Müllschlucker, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen umfasst.

    • Einführung der Elementarschadenversicherung in die Liste der umlagefähigen Versicherungen.

    • Anpassungen bei den Wäschepflegeeinrichtungen, die nun auch moderne Geräte wie Wäschetrockner und Bügelmaschinen einschließen.

Vermieter sollten sich mit den Details der Verordnung vertraut machen und ihre Mietverträge entsprechend anpassen, um sicherzustellen, dass alle umlegbaren Betriebskosten korrekt und gesetzeskonform abgerechnet werden.

 

Pauschale oder Vorauszahlungen

In Mietverhältnissen ist die Umlage der Betriebskosten ein zentraler Aspekt, der klar im Mietvertrag geregelt sein muss. Dabei haben Vermieter und Mieter die Wahl, Betriebskosten entweder als Pauschale oder Vorauszahlungen zu vereinbaren. Beide Methoden haben spezifische Merkmale und Konsequenzen für beide Parteien.

 

Betriebskosten als Pauschale

Definition: Eine Pauschale für Betriebskosten ist ein festgelegter Betrag, der unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch oder den entstandenen Kosten monatlich vom Mieter gezahlt wird.

 

Merkmale:

    • Festbetrag: Die Höhe der Pauschale wird im Mietvertrag festgelegt und bleibt während der Vertragslaufzeit konstant, es sei denn, es wird eine Anpassungsklausel vereinbart.

    • Keine Jahresabrechnung: Bei einer Pauschale erfolgt keine jährliche Abrechnung oder Nachzahlung. Der Mieter zahlt genau den vereinbarten Betrag, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Betriebskosten sind.

    • Risiko: Das Risiko von schwankenden Betriebskosten trägt der Vermieter. Liegen die tatsächlichen Kosten über der Pauschale, muss der Vermieter die Differenz tragen. Sind sie niedriger, profitiert der Vermieter.

Betriebskosten als Vorauszahlungen

Definition: Vorauszahlungen sind monatliche Zahlungen auf die Betriebskosten, die auf einer Schätzung der jährlich zu erwartenden Kosten basieren.

 

Merkmale:

    • Jährliche Abrechnung: Am Ende eines Abrechnungszeitraums wird eine genaue Abrechnung erstellt. Zeigt diese, dass die Vorauszahlungen höher waren als die tatsächlichen Kosten, erhält der Mieter eine Rückerstattung; waren sie niedriger, muss der Mieter nachzahlen.

    • Anpassung möglich: Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich zeigt, dass die geschätzten Kosten dauerhaft nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen.

    • Risiko: Das Risiko für Kostenabweichungen trägt der Mieter. Der Mieter profitiert von eventuellen Einsparungen, trägt jedoch auch das Risiko von Nachzahlungen, wenn die tatsächlichen Kosten die Vorauszahlungen übersteigen.

Die Wahl zwischen Pauschale und Vorauszahlungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Vorhersagbarkeit der Betriebskosten, der Risikobereitschaft der Vertragsparteien und den administrativen Präferenzen. Während Pauschalen für Stabilität und Vorhersehbarkeit sorgen, bieten Vorauszahlungen eine größere Fairness und Genauigkeit, da sie auf den tatsächlichen Kosten basieren. In jedem Fall ist es entscheidend, dass die gewählte Methode klar im Mietvertrag spezifiziert wird, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

 

Beachten Sie die Fristen für die Betriebskostenabrechnung

Vermieter müssen die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums den Mietern vorlegen, wie in § 556 Abs. 3 BGB festgelegt. Diese strikte Frist ist unbedingt einzuhalten, da Vermieter nach Ablauf dieser Zeit das Recht verlieren, eventuelle Nachzahlungen von den Mietern zu fordern. Es ist daher essenziell, dass Vermieter diese Deadline gewissenhaft beachten, um finanzielle Einbußen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Unterschiede zwischen Betriebskosten, Nebenkosten und Hausgeld

  • Betriebskosten sind spezifisch in der BetrKV definiert und umfassen Kosten, die durch die laufende Nutzung der Immobilie entstehen und potenziell auf den Mieter umlegbar sind.
  • Nebenkosten ist ein umfassenderer Begriff, der alle zusätzlichen Kosten umfasst, die neben der Kaltmiete für die Nutzung einer Immobilie anfallen, einschließlich der Betriebskosten.
  • Hausgeld bezieht sich auf die regelmäßigen Zahlungen von Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Deckung der gemeinschaftlichen Gebäudekosten, einschließlich der Verwaltung, Instandhaltung und anderer Betriebskosten.
 

Gewerbemietverträge und die Umlage von Nebenkosten

In Gewerbemietverträgen ist der Umgang mit Nebenkosten oft flexibler als in Wohnraummietverträgen. Gewerbliche Vermieter und Mieter können fast alle Kosten als Nebenkosten vereinbaren, solange dies im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt ist. Hierbei sind keine gesetzlichen Beschränkungen wie bei Wohnraummietverträgen vorgegeben, wodurch die Parteien größere Verhandlungsfreiheit genießen.

Es ist üblich, dass in Gewerbemietverträgen nicht nur die üblichen Betriebskosten wie Wasser, Heizung und Müllabfuhr umgelegt werden, sondern auch Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und sogar Marketingaufwendungen des Vermieters. Auch die Kosten für Renovierungen oder Umbauten können potenziell auf den gewerblichen Mieter umgelegt werden, falls dies vertraglich vereinbart wurde.

Da die Flexibilität groß ist, ist es für beide Parteien essentiell, die Nebenkostenregelungen im Mietvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls fachkundige Beratung einzuholen, um spätere Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden. Transparenz in der Formulierung und detaillierte Aufzählung der umlegbaren Kosten tragen zu einer klaren Rechtslage bei und minimieren das Risiko von Streitigkeiten über die Nebenkostenabrechnungen.

 

Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte wird die Konsultation eines Fachanwalts empfohlen.