Das neue Baulandmobilisierungsgesetz tritt voraussichtlich am 1. Juli in Kraft.
Das Gesetz soll Städte und Gemeinden ermöglichen, schneller Bauland aktivieren zu können, und damit bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Ein wichtiger Punkt ist, durch die Einführung einer Verordnungsermächtigung in § 201a BauGB, die Landesregierungen zu ermächtigen, Gebiete mit einem ‚angespannten Wohnungsmarkt‘ zu deklarieren.
Weitere Inhalte des Gesetzes:
Kommunale Vorkaufsrechte, §§ 24 ff. BauGB
Gemeinden können künftig neben bebauten Flächen auch verstärkt unbebaute Grundstücke leichter zu Bauland machen, indem sie ihre Vorkaufsrechte ausüben, speziell in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Hier sind die Städte und Gemeinden aber auf entsprechende Regelungen ihrer Landesregierungen angewiesen. Wenn diese vorliegen, dürfen Städte und Gemeinden künftig auch leichter ein Baugebot (§ 176 BauGB) anordnen, um nicht bebaute Grundstücke und damit Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen. Neu ist auch, dass Gemeinden künftig das Vorkaufsrecht nach dem Verkehrswert (§ 194 BauGB) ausüben können.
Befreiungen vom Bebauungsplan erweitert
Um Wohnungen zu schaffen sind auch die Möglichkeiten der Gemeinden erweitert worden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreien zu können (§ 31 BauGB). Hierfür ist die Schaffung separaten Länderrechts notwendig.
Sektoraler Bebauungsplan
Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden (bis Ende 2024) in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB Flächen für eine öffentlich geförderte Wohnbebauung (Preisbindung) festlegen.
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
In ‚Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt‘ können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten erlaubt. Bundesländer können durch abweichende Regelungen Bestimmungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen.
Verlängerung des § 13b BauGB
Außenbereichsflächen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 qm, die in Angrenzung an bebaute Gebiete der Wohnnutzung zugeführt werden sollen, können bis Ende 2022 befristet (erneut) in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden.
Neue Kategorie ‚Dörfliches Wohngebiet‘
Mit dem neuen Gesetz eingeführt wird auch eine neue Baugebietskategorie: Das Dörfliche Wohngebiet (§ 5 a BauNVO), in dem ein einvernehmliches Miteinander von Wohnen und u.a. landwirtschaftlicher Nebenerwerbsnutzung verbessert werden kann.
Maß baulicher Nutzung als Orientierungswerte
Angaben zum Maß der baulichen Nutzung, § 17 BauNVO, sollen künftig nur als Orientierungswerte dienen. Dadurch soll auch zum Zwecke des Wohnungsbaus eine höhere Dichte erzielt werden können.