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Auflassungsvormerkung

Auch wenn der Kaufvertrag unterschriebenen wurde, ist der Käufer noch nicht neuer Eigentümer. Aber um sein Kaufvorhaben zu schützen, lässt der Notar im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.
Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert dem Käufer seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer plötzlich doch an einen anderen Kaufinteressenten verkauft.

Auflassungsvormerkung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 883 ff. geregelt.
Ist die Vormerkung für den Käufer erst eingetragen, so kann der Verkäufer nicht mehr über die Immobilie verfügen. Der Käufer hat ab Zeitpunkt der Vormerkung einen Anspruch auf das Grundstück und kann auch Verfügungen, wie eine Zwangsvollstreckung, verhindern.
Die Vormerkung ist maßgeblich für eventuell eintretende Schäden sowie die Verwendung und Nutzung des eingetragenen Grundstückes.

Auflassung und Auflassungsvormerkung hören sich ähnlich an und stehen auch in Zusammenhang, ist aber nicht das Gleiche. Die Auflassung ist die Eintragung in das Grundbuch. Ist sie eingetragen worden, so ist der Eingetragene der neue Eigentümer des Grundstücks.
Die tatsächliche Eintragung beim Grundbuchamt kann sich jedoch um mehrere Wochen verzögern. Hier greift die Auflassungsvormerkung. Sie sichert den Platz bei der Grundbucheintragung, stellt aber noch nicht den Vollzug dar. Wer in der Zwischenzeit der Eintragung einen Blick auf das Grundbuch wirft, der kann jedoch erkennen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und die Eintragung bevorsteht.

Zwischen der Auflassungsvormerkung und der eigentlichen Eintragung ins Grundbuch vergehen also Wochen. Dies ist jedoch kein Freibrief für den Übereigner an der Immobilie etwas zu ändern.
Die Auflassungsvormerkung hingegen kann sehr schnell eingetragen werden. Sie besagt außerdem, dass der Berechtigte sein Eigentum so erhält, wie es der Vereinbarung entspricht. Nachträgliche Beeinträchtigungen sind hiervon ausgeschlossen beziehungsweise durch die Auflassungsvormerkung abgesichert.
Der Verkäufer kann es sich nicht anders überlegen.
Der Verkäufer kann die Immobilie nicht anderweitig veräussern.
Der Verkäufer kann die Immobilie nicht mehr belasten.
Etwaige Gläubiger des Verkäufers haben keinen Zugriff mehr auf die Immobilie.
Eine Insolvenz des Verkäufers wirkts sich nicht auf die Kaufabwicklung aus.

Welche Kosten entstehen bei der Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist ein Bestandteil der Kaufnebenkosten im Rahmen eines Immobilienkaufs. Grundsätzlich belaufen sich die Grundbuchkosten hierbei auf etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises.

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