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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maklerunternehmen Holger Brau Immobilien und Alexander Friedrich Immobilien (Einzelunternehmen in Bürogemeinschaft) 

1. Die Vertragsangebote der Holger Brau Immobilien und Alexander Friedrich Immobilien sind freibleibend und unverbindlich.

2. Sämtliche Angaben beruhen auf den Angaben des Vermieters/Verkäufers bzw. Eigentümers die wir in dessen Namen an die Interessenten weiterleiten. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf Informationen Dritter und werden von und nach bestem Wissen und Gewissen weitergegeben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann von uns keine Haftung übernommen werden. Irrtum vorbehalten.

3. Für weitere Angebote gelten die gleichen Geschäftsbedingungen.

4. Das Angebot ist nur für Sie (Auftraggeber/Interessent) persönlich bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an einen Dritten, der einen wirksamen Hauptvertrag abschließt, haften Sie neben weiteren möglichen Schadenersatzansprüchen in Höhe der entgangenen Käufer- oder Verkäuferprovision.

5. Ist unser Vertragsangebot bereits dem Interessenten bzw. Auftraggeber bekannt oder durch ein anderes Maklerunternehmen nachgewiesen worden, so ist dieser verpflichtet die Holger Brau Immobilien und/oder Alexander Friedrich Immobilien unverzüglich hierauf schriftlich hinzuweisen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Informationen und in jedem Fall vor dem ersten Besichtigungstermin. Teilt der Auftraggeber seine Vorkenntnis nicht oder nicht rechtzeitig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden des Maklerunternehmens.

6. Angaben zur Miete betreffen nur den Mietzins (Nettokaltmiete) und nicht die Nebenkosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung und die Sicherheitsleistung (Kaution) die zusätzlich zu entrichten sind.

7. Bei Verhandlungen mit dem Eigentümer oder bei Besichtigung unseres Vertragsangebotes (Immobilie) ist auf das Angebot unserer Unternehmen (Holger Brau Immobilien und/oder Alexander Friedrich Immobilien) Bezug zu nehmen.

8. Honorarsätze bei unbebauten Grundstücken, Gewerbe, Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohneinheiten:
Unser Maklerunternehmen erhält für den Nachweis oder die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages für Haus- und Grundbesitz sowie Mehrfamilienhäuser (auch im Erbbaurecht) und Gewerbeimmobilien eine Maklerprovision von 7,14 % inkl. gesetzlicher MwSt.. Die Aufteilung des gesamten Erfolgshonorars auf beide Auftraggeber (Käufer/Verkäufer) ist marktüblich. Aufgrund der jeweiligen Marktsituation kann das gesamte Erfolgshonorar aber auch einseitig oder in einem anderen Aufteilungsverhälntnis vereinbart werden. Es gilt das im Auftrag/Vertrag ausgewiesene Honorar als vereinbart. 

Seit dem 23.12.2020 gilt bundesweit für Verbraucher bei Erwerb von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser (Reihenhäuser, Doppelhaushälften, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung) künftig §§ 656 a – 656 d BGB und ist damit die bislang praktizierte Verlagerung der Maklercourtage allein auf den Käufer unzulässig.
Nach dem künftigen geltenden „Halbteilungsgrundsatz“ (§§ 656 c – 656 d BGB) dürfen deshalb sowohl der Käufer als auch der Verkäufer nur die Hälfte der entstandenen Maklerkosten tragen. Diese Regelung gilt sowohl dann, wenn der Verkäufer seine im Maklervertrag eingegangene Verpflichtung zur Zahlung der Provision auf den Käufer abwälzen will (§ 656 d BGB) als auch im Fall der Doppeltätigkeit des Maklers (§ 656 c BGB).
Dem Halbteilungsgrundsatz widersprechende Parteiabreden sind unwirksam (§ 656 c, 656 d Abs. 2 BGB).

§ 656a

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b

Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist.

§ 656c

Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d

Vereinbarungen über die Maklerkosten (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Vermietung:

Unsere Maklerunternehmen (Holger Brau Immobilien und/oder Alexander Friedrich Immobilien) erhalten für die Vermittlung eines Mietvertrages bei Vermietung von Wohnraum eine Provision von 2 Nettomonatskaltmieten vom Auftraggeber (Vermieter) für den vereinbarten bzw. aufgeführten Nettokaltmietzins im Mietvertrag zzgl. gesetzl. MwSt. (derzeit 19 %)
Das Erfolgshonorar für die Vermietung von Wohnraum wird vom Auftraggeber (Vermieter) laut dem neuen Bestellerprinzip vom 01.06.2015 (MietnovG) bezahlt.
Der Auftraggeber kann auf Wunsch verschiedene Leistungsphasen für die Vermietung von Wohnraum bei unseren Maklerunternehmen bestellen.

9. Das Erfolgshonorar ist mit Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kaufvertrag oder unterschriebener Mietvertrag von Mieter und Vermieter) verdient und innerhalb von 4 Wochen zur Zahlung fällig.

10. Das Zustandekommen eines Hauptvertrages (notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag) ist der Holger Brau Immobilien und/oder Alexander Friedrich Immobilien unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11. Holger Brau Immobilien und Alexander Friedrich Immobilien ist es gestattet, auf für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.

12. Abweichungen und/oder Ergänzungen zu unseren Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren

13. Die Holger Brau Immobilien und Alexander Friedrich Immobilien verpflichten sich, die Ihr anvertrauten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu erfüllen und fachgerecht zu bearbeiten.

14. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber auch bei eigenen Fehlern mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen.

15. Mündliche Nebenabreden sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Holger Brau Immobilien ist München sowie für Alexander Friedrich Immobilien ist Berlin.

17. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen eines bzw. dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

18. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle müssen wir auf Grund der Unternehmensgrösse nicht teilnehmen.

19. Schlichtungsstelle des IVD – Informationspflicht nach § 36 VSBG
Der Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden.

Die Firma Holger Brau, Immobilien ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die Firma Holger Brau, Immobilien nicht teil.

Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter http://www.ombudsmann-immobilien.net.

 

Kontakt zu den Maklerunternehmen Holger Brau Immobilien und Alexander Friedrich Immobilien per Mail: info@bfic.de

Holger Brau und Alexander Friedrich sind eine Bürogemeinschaft mit dem Ziel kosteneffizienter Arbeit, insbesondere durch Teilung von Ressourcen, so wie es auch in Arztpraxen und Steuer- und Anwaltskanzleien üblich ist. Aufträge können hierbei individuell jeweils allein, miteinander oder mit anderen Kollegen erfüllt werden. 

Es werden Gemeinschaftsgeschäfte getätigt. Bei dieser Bürogemeinschaft ist jeder Unternehmer, also Holger Brau und Alexander Friedrich sowie sonstige Kollegen, ausschließlich für sich selber tätig. Es besteht kein wirtschaftlicher Zusammenschluss dieser Einzelunternehmer Holger Brau und Alexander Friedrich sind jeweils nicht am anderen Unternehmen beteiligt. Es handelt und haftet jeder Unternehmer in dieser Bürogemeinschaft für sich selbst.